nebenberuflich selbstständig

Wer sich mit der Sprache gut auskennt und einen Hang zu Wörtern und Schrift hat, kann sich nebenberuflich als Korrektor verdingen.
Dies ist zum Beispiel empfehlenswert, wenn nur wenig Geld hinzuverdient werden soll oder wenn die eigene Geschäftsidee – nämlich die spätere Selbstständigkeit als Korrektor – erst einmal in aller Ruhe getestet werden soll.

Wer nicht gerade selbst als Korrektor angestellt beispielsweise in einer Agentur oder in einem Verlag arbeitet, wird auch keine Probleme damit haben, die Nebentätigkeit von seinem Arbeitgeber genehmigt zu bekommen.

Nebenberuflich selbstständig in Elternzeit, als Student, Rentner oder Arbeitssuchender

Als Korrektoren können natürlich auch Eltern in Elternzeit arbeiten, Rentner, Studenten oder Arbeitssuchende. Für sie alle gelten verschiedene Vorschriften, an die sie sich unbedingt halten sollten und die sich auf den Verdienst und die wöchentliche Arbeitszeit beziehen.

Nun stellt sich für viele die Frage, ob sie ein Gewerbe anmelden müssen oder ob sie als Freiberufler gelten?
In der Regel wird der Korrektor als Freiberufler eingestuft. Wenn das Finanzamt bei der Anmeldung jedoch Zweifel hat und auch Tätigkeiten ausgeübt werden, die eher in den Bereich der gewerblichen Tätigkeiten fallen, wird es den Teilzeittätigen als Gewerbetreibenden einstufen. Damit ist die Anmeldung beim Gewerbeamt fällig.
Wer jedoch als Freiberufler arbeitet, muss keine Steuern zahlen – zumindest keine Gewerbesteuern. Hier werden eher Einkommenssteuern fällig, wenn bestimmte Verdienstgrenzen überschritten werden.

Klar sein sollte zudem, ob von der Kleinunternehmerreglung Gebrauch gemacht wird oder ob Umsatzsteuer erhoben werden soll.

Auch ein nebenberuflicher Korrektor sollte wissen, wie Rechnungen auszusehen haben, welche Rechtsvorschriften es zu beachten gilt, welche Versicherungen zur persönlichen und zur betrieblichen Absicherung nötig sind und wie es mit möglichen Förderungen steht.

Wer nebenberuflich als freiberuflicher Korrektor arbeitet, hat häufig keinen Anspruch auf Förderungen.
Anders sieht die Sache aus, wenn jemand in Teilzeit arbeitet, dies aber sein Hauptberuf ist. Gerade Menschen, die sich aus der Arbeitslosigkeit in die Selbstständigkeit begeben, können vom Gründungszuschuss profitieren – wenn es sich dabei offiziell um den Hauptberuf handelt.

Surftipp: Ratgeber für nebenberuflich selbstständig